HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN
Wir Schaffen Klarheit.
Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Insolvenzrecht, Sanierung und den Ablauf unserer Beratungsprozesse.
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Sie sollten idealerweise schon bei **drohender Zahlungsunfähigkeit** oder ersten Anzeichen einer Krise (z.B. Liquiditätsengpässe, schlechte Bilanzen) einen Fachanwalt konsultieren. Eine frühzeitige Beratung bietet die besten Chancen für eine erfolgreiche Sanierung und zur Vermeidung persönlicher Haftungsrisiken. Warten Sie nicht, bis die Insolvenzantragspflicht eintritt!
**Insolvenz** beschreibt den Zustand der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, der zu einem formellen Verfahren führt. **Sanierung** (Restrukturierung) ist das Ziel, die Zahlungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit eines Unternehmens wiederherzustellen, oft durch präventive Verfahren wie **StaRUG** (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) oder eine geordnete Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren.
Die Erstberatung dient der schnellen, vertraulichen Situationsanalyse. Wir prüfen die rechtliche Lage (z.B. Insolvenzantragspflicht), besprechen die kurzfristigen Handlungsmöglichkeiten (Krisenmanagement) und skizzieren mögliche Wege zur Sanierung oder Entschuldung (privat). Sie erhalten eine klare Empfehlung für die nächsten Schritte.
Seit der Gesetzesreform beträgt die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens für alle Insolvenzverfahren, die ab dem 01.10.2020 beantragt wurden, **drei Jahre**. Dies gilt für Verbraucher und ehemals Selbstständige gleichermaßen.
StaRUG (Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen) ist ein präventives, außergerichtliches Instrument zur Unternehmenssanierung. Es ermöglicht die Restrukturierung von Schulden und die Neuordnung von Verhältnissen, **ohne** dass ein offizielles Insolvenzverfahren eröffnet werden muss. Es ist ideal für Unternehmen, die noch nicht zahlungsunfähig, aber sanierungsbedürftig sind.
Bei der **Regelinsolvenz** übernimmt ein Insolvenzverwalter die volle Kontrolle über das Unternehmen. Bei der **Eigenverwaltung** bleibt die Geschäftsführung im Amt und führt das Unternehmen weiter, wird jedoch von einem Sachwalter überwacht. Die Eigenverwaltung ist typischerweise die sanierungsfreundlichere Option, da die Management-Expertise erhalten bleibt.
Ihr Einkommen ist nur bis zur **Pfändungsfreigrenze** geschützt. Der pfändbare Teil oberhalb dieser Grenze wird an den Insolvenzverwalter (oder Sachwalter) abgeführt. Die Höhe des geschützten Betrags richtet sich nach der aktuellen Pfändungstabelle und hängt von Ihrem Nettoeinkommen und Ihren gesetzlichen Unterhaltspflichten ab.
Um Ihnen schnell und effizient helfen zu können, bringen Sie bitte möglichst vollständige Unterlagen mit: **Gläubigerlisten, aktuelle Mahnungen/Vollstreckungsbescheide, die letzten drei Monatsabrechnungen, Mietvertrag, Bilanzen (bei Unternehmen)** und eine kurze chronologische Beschreibung Ihrer Situation.
Ja, grundsätzlich behalten Gläubiger im StaRUG-Verfahren zunächst ihre Vollstreckungsrechte. Jedoch kann das Gericht auf Antrag des Schuldners eine **Stabilisierungsanordnung** erlassen. Diese schützt das Unternehmen vor Zwangsvollstreckungen (z.B. Pfändungen) für bis zu drei Monate und verschafft Ihnen Zeit zur Umsetzung des Restrukturierungsplans.
Ja, das ist möglich. Auch während einer laufenden Privatinsolvenz dürfen Sie eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen. Sie sind jedoch verpflichtet, den pfändbaren Teil Ihres Einkommens an den Insolvenzverwalter abzuführen. Wichtig ist, dass Sie Ihre Selbstständigkeit transparent machen und die Pflichten des Insolvenzverfahrens (z.B. Auskunftspflicht) weiterhin erfüllen.
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